Änderung im Verpackungsgesetz: Neue Pflichten für Verlage und Buchhandlungen ab dem 1. Juli 2022

Die Novelle des Verpackungsgesetzes nimmt Unternehmen mit einer erweiterten Registrierungspflicht stärker in die Verantwortung. Erfahren Sie, welche Änderungen sich ab dem 1. Juli 2022 für Sie als Akteurinnen und Akteure in der Buchbranche ergeben.

Die wichtigsten Neuerungen in aller Kürze:

  • Inverkehrbringer von mit Waren gefüllten Verpackungen sind verpflichtet, diese im Verpackungsregister LUCID zu registrieren. Die Registrierungspflicht gilt nicht länger nur für systembeteiligungspflichtige Verpackungen, sondern für alle Verpackungsarten (z. B. Transportmaterialien, Mehrwegverpackungen).

  • Vertriebsverbot verpackter Ware, wenn der Inverkehrbringer seiner Registrierungs- und ggf. Systembeteiligungspflicht nicht nachgekommen ist. Dieses Vertriebsverbot erstreckt sich auch auf nachfolgende Vertreiber.

  • Letztvertreiber von Serviceverpackungen (z. B. Papiertüten, Geschenkpapier) sind ebenfalls dazu aufgefordert, ihre Daten bei LUCID zu melden. Es besteht in bestimmten Fällen eine Pflicht zur Beteiligung an den Entsorgungskosten bei systempflichtigen Verpackungen.

  • Fulfillment-Dienstleister dürfen ab dem 1. Juli 2022 ihre Tätigkeiten nur gegenüber Unternehmen erbringen, die ihrer Pflicht zur Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind.

Das müssen Sie als Verlag/Lieferant beachten

1) Registrierung im Verpackungsregister LUCID

Verlage müssen sich ab dem 1. Juli 2022 beim Verpackungsregister LUCID für alle in Verkehr gebrachten Verpackungen, auch für nicht systembeteiligte Verpackungen, wie z. B. Transport- und Mehrwegverpackungen) registrieren. Haben Sie sich bereits bei der Zentralen Stelle für Verpackungsregister (ZSVR) registriert, können Sie Ihre Angaben innerhalb einer „Änderungsregistrierung“ um die weiteren Verpackungen ergänzen.

Die Registrierungspflicht gilt auch dann, wenn Sie einen Dienstleister mit der Auslieferung der Ware beauftragt haben.

2) Meldung an duales System / Vertrag mit einem Systembetreiber

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen erfordern eine weitere Registrierung bei einem Systembetreiber, wo Sie – je nach Material und Menge – eine Entsorgungsgebühr entrichten. Darunter fallen zum Beispiel Versand- und Umverpackungen. Mithilfe des Schnell-Checks der ZSVR erfahren Sie in wenigen Minuten, ob Ihre in Verkehr gebrachte Verpackung systembeteiligungspflichtig ist.

Für die Meldung ist es notwendig, dass Sie einen Vertrag mit einem Systembetreiber abschließen. Eine Übersicht aller Systeme finden Sie hier.

Kommen Sie Ihrer Registrierungspflicht und/oder Systembeteiligungspflicht nicht nach, unterliegt Ihre verpackte Ware einem Vertriebsverbot und es drohen Bußgelder.

Dieses erstreckt sich auch auf nachfolgende Vertreiber und Fulfillment-Dienstleister und damit auf uns als Ihr Vertriebspartner. Daher benötigen wir von Ihnen einen Nachweis über die erfolgte Registrierung und Systembeteiligung.

Das müssen Sie als Buchhandlung beachten

1) Registrierung im Verpackungsregister LUCID

Wenn Sie als Buchhandlung Ware für den privaten Endkunden verpacken – in sogenannten Serviceverpackungen wie eine Versandtasche, Tragetüte oder in Geschenkpapier – greift die Registrierungspflicht. Bis zum 1. Juli 2022 müssen Sie sich bei der Zentralen Stelle für Verpackungsregister (ZSVR) registrieren. Dies gilt auch, wenn Sie bereits systembeteiligte Serviceverpackungen verwenden, das heißt Serviceverpackung, die durch einen Vorvertreiber bereits bei einem dualen System gemeldet wurden.

Die Registrierungspflicht besteht dagegen nicht, wenn keinerlei Versand stattfindet und auf die Verwendung von Tüten und Geschenkverpackungen gänzlich verzichtet wird.

2) Meldung an duales System / Vertrag mit einem Systembetreiber

Serviceverpackungen landen üblicherweise im Abfall der Kundinnen und Kunden und sind daher bei einem Anbieter von dualen Systemen zu melden.

Für die Meldung schließen sie einen entgeltlichen Vertrag mit einem Systembetreiber ab, der wiederum Ihre voraussichtlich verursachte Menge an Verpackungsmüll an die ZSVR weitergibt. Gemäß Ihrem Anteil ist eine Beteiligung am Entsorgungsaufwand zu leisten.

Sie können die Systembeteiligungspflicht (anders als die Registrierungspflicht) jedoch dem Vorvertreiber der Serviceverpackungen auferlegen, indem Sie bereits lizensierte bzw. systembeteiligte Serviceverpackungen verwenden. In diesem Fall erklären Sie im Rahmen Ihrer Registrierung – siehe 1) oben –, dass Sie bereits systembeteiligte Verpackungen verwenden bzw. in Verkehr bringen.

Systembeteiligungspflicht, ja oder nein? Machen Sie den Schnell-Check

Sie wollen wissen, ob Ihre Verpackungen nach dem Verpackungsgesetz systembeteiligungspflichtig sind? Der Schnell-Check der ZSVR gibt Ihnen umfassende Hilfestellung.

Hintergrund zum neuen Verpackungsgesetz

Das neue Verpackungsgesetz hat vor allem ein Ziel: Transparenz schaffen, um die Ziele der Abfallhierarchie zu erreichen. Der Online-Handel und To-Go-Konsum sind pandemiebedingt sprunghaft angestiegen, während sich Verpackungen für die verschiedenen Waren ungünstig entwickelt haben. Papierverpackungen erobern nach dem Plastiktütenverbot den Markt und sind aus Recycling-Sicht meist nur wenig sinnvoll. Die erweiterte Registrierungspflicht, die nun auch für Serviceverpackungen gilt, soll Aufschluss über die Art und Anzahl der Verpackungen geben und Wettbewerbsgleichheit im Markt des Verpackungsrecyclings schaffen.

Mit der Novelle wird vermutlich eine Reihe von Anpassungen der Verpackungsrichtlinie eingeleitet. Mehrwegquoten, Standards für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen und die Förderung von Rezyklat in der Kunststoffverarbeitung (Rezyklat = Produkt aus Recyclingprozess) werden erwartet.

FAQ zur geänderten Verpackungsverordnung

Wir sammeln Ihre wichtigsten Fragen rund um die Neuerungen des Verpackungsgesetzes und geben Antwort.

Ja, bis zum 1.7.2022 müssen sich alle Unternehmen, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, im Verpackungsregister LUCID registrieren – und das unabhängig von der Verpackungsart.

Registrierungspflichtig ist derjenige, der die rechtliche Verantwortung der Ware beim Grenzübergang trägt.

Nein, da Sie nicht der Erstinverkehrbringer dieser Kartonagen sind, müssen Sie diese nicht registrieren. Allerdings können Sie die gebrauchte Kartonage nur nutzen, wenn Sie sich vergewissert haben, dass der Erstinverkehrbringer diese registriert und systembeteiligt hat, sofern für die Kartonage eine Systembeteiligungspflicht besteht (was der Fall ist, wenn die Kartonage üblicherweise beim Endkunden im Abfall endet). Sie müssen folglich die Registrierungsnummer des Erstinverkehrbringers und – so denn eine Systembeteiligungspflicht bestehen sollte – die Daten des Systembetreibers vorhalten. Einfacher dürfte es ggf. sein, wenn Sie sich selbst beim Verpackungsregister LUCID registrieren.